Rechtstracker.at

Art. 1 § 44 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4426.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 44, Bescheinigung

  1. Absatz eins,Nach Durchführung der Bauprüfung (Überprüfung) und der ersten Erprobung eines Druckgefäßes ist bei anstandslosem Ergebnis vom Überwachungsorgan eine Bescheinigung auszustellen. Einheitliche Vordrucke der Bescheinigungen für die verschiedenen Druckgefäßgattungen werden vom Bundesminister für Bauten und Technik festgesetzt.
  2. Absatz 2,In die Bescheinigung sind vom Überwachungsorgan anläßlich der wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 45,) alle Änderungen in der baulichen Ausführung des Druckgefäßes und der Ausrüstung, alle Ausbesserungen, ferner der Wechsel des Betreibers, die Überstellung an einen anderen Benützungsort und dergleichen sowie die Ergebnisse der wiederkehrenden Erprobungen und Untersuchungen, allfällige Verfügungen und die Unterschrift leserlich einzutragen. Bei Druckgefäßen, die der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen gehören, erläßt diese Behörde die Vorschriften über die Eintragungen.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigung ist gegen Beschädigung geschützt so aufzubewahren, daß sie dem Überwachungsorgan und sonstigen amtlichen Organen jederzeit vorgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung ist stempelfrei. Für die Ausfertigung von Bescheinigungen sowie von Zweitausfertigungen sind die hiefür jeweils auflaufenden Auslagen vom Betreiber des Druckgefäßes zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Von jeder Bescheinigung hat das Überwachungsorgan eine Abschrift samt Zeichnung dem Amte der Landesregierung oder der Eisenbahnbehörde behufs Aufbewahrung vorzulegen. Die Abschriften von Bescheinigungen, die von einer behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ausgestellt wurden, sind bei dieser in Aufbewahrung zu nehmen.
  6. Absatz 6,Zweitausfertigungen von Bescheinigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Urbescheinigung in Verlust geraten oder derart beschädigt ist, daß die Deutlichkeit gelitten hat oder einzelne Teile fehlen. Der Betreiber des Druckgefäßes hat unter Angabe der Gründe um die Ausstellung einer Zweitausfertigung beim Amte der Landesregierung oder bei der Eisenbahnbehörde oder bei der privaten Überwachungsstelle anzusuchen und, außer im Falle des Verlustes, auch die Urbescheinigung beizuschließen. Diese Behörden oder die private Überwachungsstelle haben die vorgelegte untauglich gewordene Bescheinigung einzuziehen und die als solche gekennzeichnete Zweitausfertigung auszustellen, in die nach Möglichkeit auch alle früheren Befunde und sonstigen Vermerke aufzunehmen sind.
  7. Absatz 7,Findet das Überwachungsorgan bei der Bauprüfung (Überprüfung) Mängel, die die Erprobung unzulässig machen, oder zeigen sich bei der Erprobung Anstände, die die Benützung des Druckgefäßes ausschließen, so ist die Ausstellung der Bescheinigung zu verweigern und anzugeben, ob das Druckgefäß auf Grund der festgestellten Mängel gänzlich untauglich ist oder welcher Verbesserungen, Ergänzungen oder Veränderungen es bedarf, um nach deren Ausführung einer neuerlichen Probe unterzogen werden zu können. Auf Verlangen des Betreibers ist der Befund schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150496

Alte Dokumentnummer

N9198611634Q